Praxisoptimierung_Jobsharing

Jobsharing

Warum sich dieses Modell nun noch mehr lohnt!

Die Österreichische Zahnärztekammer konnte mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger eine völlig neue Form des Jobsharings ausverhandeln. Hemmschuhe wie der Honorardeckel oder Verbote gleichzeitigen Arbeitens mit dem Jobsharingpartner/der Jobsharingpartnerin sind damit Geschichte!

Eine gute Möglichkeit für PraxisgründerInnen Erfahrungen zu sammeln ist es, mit ein oder zwei KollegInnen zusammenzuarbeiten. So haben Sie die Möglichkeit, von einem erfahrenen Kollegen/Kollegin zu lernen und können sich voll und ganz auf das Erlernen Ihrer Tätigkeiten konzentrieren, ohne unter betriebswirtschaftlichen Druck zu stehen. Diese Option wird auch „Jobsharing“ genannt. Die Richtlinien des Jobsharing, welche mit 01.01.2023 nun in Kraft getreten sind, bringen viele Verbesserungen für PraxisgründerInnen und machen das Angebot noch attraktiver.
Durch die neue Flexibilität der Gestaltungsmöglichkeiten lohnt es sich auch für Zahnärzt:Innen in Ausbildung diesem Modell mehr Beachtung zu schenken. Nirgends kann man sich mehr Fachwissen aneignen und Praxiserfahrung sammeln als bei einem erfahrenen Kollegen. Von diesem Konzept können Sie also nur profitieren.
Planen Sie die Übernahme eines bald in Pension gehenden Arztes/Ärztin oder möchten Sie vor der eigenen Selbstständigkeit noch Erfahrungen sammeln? – Dann ist Jobsharing für Sie eine tolle Option.
Man lernt das Umfeld, die Patienten sowie die Abläufe kennen und kann so besser in seine „Rolle“ hineinwachsen.
Jobsharing dauert im Durchschnitt fünf Jahre und kann auch verlängert werden. Ebenso kann dieses Modell aus drei PartnerInnen bestehen – das heißt Sie können zu Dritt in einer Ordination tätig sein.

Honorarleistungen

Die Deckelung bei der Abrechnung von 125 Prozent wurde ebenfalls aufgehoben. Das heißt, die Vertragsleistungen beim Jobsharing werden nun voll honoriert. Somit profitieren Sie nicht nur von wertvollem Wissen, sondern sind auch finanziell gut aufgestellt.
Gleichfalls ist das sogenannte Ausbildungsjobsharing und die 2 Jahresfrist nach Klinikabschluss nicht mehr relevant. Sie können also jederzeit in ein Jobsharing Modell einsteigen – eine Meldung an die zuständige Zahnärztekammer kann 3 Monate vor Beginn des Jobsharing erfolgen.

Nähere Informationen finden Sie auch im Folder „Jobsharing 2023“ der Ärztekammer:

https://wr.zahnaerztekammer.at/aktuelles/jobsharing-neu-ab-2023